Zechprellerei etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 03 August 2012 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Trümpler In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführerin, vertreten durch B., gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juni 2012, mitgeteilt am 26. Juni 2012, in Sachen R., Beschwerdegegner, und S., Beschwer- degegner, gegen Beschwerdeführerin, betreffend Zechprellerei etc.,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 4. Juli 2012 (Poststempel: 5. Juli 2012), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass B. und C. am 24. Februar 2012 im Namen des Hotels X. bei der Staats- anwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen S. und R. einreichten, ei- nerseits wegen Zechprellerei, andererseits wegen Sachentzug, – dass C. am 5. März 2012 bei der Kantonspolizei Graubünden die Beteiligung am Strafverfahren als Zivilkläger erklärte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. Juni 2012 die Eröffnung einer Strafuntersuchung verfügte, wobei als Privatklägerschaft gemäss Art. 118 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; 312.0) das Hotel X. aufge- führt wurde, – dass dieses Strafverfahren am 19. Juni 2012 eingestellt wurde, – dass B. und C. am 4. Juli 2012 (Poststempel: 5. Juli 2012) im Namen des Ho- tels A. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden einreichten, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer am 10. Juli 2012 eine Sicherheits- leistung von Fr. 1‘000.-- verlangte und gleichzeitig androhte, dass das Kan- tonsgericht gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf das Rechtsmittel der Privatklä- gerschaft nicht eintrete, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht bis zum 23. Juli 2012 geleistet werde, – dass das Hotel X. gemäss dem Handelsregistereintrag Nr. CH-350.1.000.301- 9 ein Einzelunternehmen ist und demnach keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, – dass als beschwerdeberechtigte Privatklägerin respektive als geschädigte Person gemäss Art. 118 StPO vorliegend nur die im Handelsregister eingetra- gene Inhaberin des Einzelunternehmens Hotel X., A., in Frage kommt, – dass gemäss dem Handelsregistereintrag Nr. CH-350.1.000.301-9 B. über eine Einzelprokura verfügt und damit stellvertretend für die Inhaberin A. alle Rechtshandlungen tätigen kann, welche der Zweck des Unternehmens mit sich bringt, wozu auch aussergewöhnliche Geschäfte − wie etwa das Führen
Seite 3 — 4 eines Prozesses − zählen können (vgl. nur ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 9 N 10 und 12), – dass hingegen C. gemäss selbigem Handelsregistereintrag über keine Einzel- prokura verfügt, – dass es am 5. März 2012 C. war, der mittels Formular „Strafan- trag/Privatklage“ bei der Kantonspolizei Graubünden die Beteiligung am Straf- verfahren gegen S. und R. als Zivilkläger erklärte, – dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob die Beteiligung von A. am Strafverfahren als geschädigte Person i.S.v. Art. 118 StPO bzw. als Privatklä- gerin überhaupt ordentlich erklärt wurde, – dass nämlich die vom Kantonsgericht von Graubünden verlangte Sicherheits- leistung von Fr. 1‘000.-- bis zum 23. Juli 2012 weder von A. noch von der zu ihrer Stellvertretung ermächtigten B. geleistet wurde und schon deshalb auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass infolge der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompe- tenz entscheidet, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand ent- standen ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- als angemessen erscheint,
Seite 4 — 4 erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zulasten von A..
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizeri- sche Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, den 31. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 22
03. August 2012 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Trümpler In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführerin, vertreten durch B., gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juni 2012, mitgeteilt am 26. Juni 2012, in Sachen R., Beschwerdegegner, und S., Beschwer- degegner, gegen Beschwerdeführerin, betreffend Zechprellerei etc.,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 4. Juli 2012 (Poststempel: 5. Juli 2012), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass B. und C. am 24. Februar 2012 im Namen des Hotels X. bei der Staats- anwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen S. und R. einreichten, ei- nerseits wegen Zechprellerei, andererseits wegen Sachentzug, – dass C. am 5. März 2012 bei der Kantonspolizei Graubünden die Beteiligung am Strafverfahren als Zivilkläger erklärte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. Juni 2012 die Eröffnung einer Strafuntersuchung verfügte, wobei als Privatklägerschaft gemäss Art. 118 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; 312.0) das Hotel X. aufge- führt wurde, – dass dieses Strafverfahren am 19. Juni 2012 eingestellt wurde, – dass B. und C. am 4. Juli 2012 (Poststempel: 5. Juli 2012) im Namen des Ho- tels A. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden einreichten, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer am 10. Juli 2012 eine Sicherheits- leistung von Fr. 1‘000.-- verlangte und gleichzeitig androhte, dass das Kan- tonsgericht gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf das Rechtsmittel der Privatklä- gerschaft nicht eintrete, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht bis zum 23. Juli 2012 geleistet werde, – dass das Hotel X. gemäss dem Handelsregistereintrag Nr. CH-350.1.000.301- 9 ein Einzelunternehmen ist und demnach keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, – dass als beschwerdeberechtigte Privatklägerin respektive als geschädigte Person gemäss Art. 118 StPO vorliegend nur die im Handelsregister eingetra- gene Inhaberin des Einzelunternehmens Hotel X., A., in Frage kommt, – dass gemäss dem Handelsregistereintrag Nr. CH-350.1.000.301-9 B. über eine Einzelprokura verfügt und damit stellvertretend für die Inhaberin A. alle Rechtshandlungen tätigen kann, welche der Zweck des Unternehmens mit sich bringt, wozu auch aussergewöhnliche Geschäfte − wie etwa das Führen
Seite 3 — 4 eines Prozesses − zählen können (vgl. nur ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 9 N 10 und 12), – dass hingegen C. gemäss selbigem Handelsregistereintrag über keine Einzel- prokura verfügt, – dass es am 5. März 2012 C. war, der mittels Formular „Strafan- trag/Privatklage“ bei der Kantonspolizei Graubünden die Beteiligung am Straf- verfahren gegen S. und R. als Zivilkläger erklärte, – dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob die Beteiligung von A. am Strafverfahren als geschädigte Person i.S.v. Art. 118 StPO bzw. als Privatklä- gerin überhaupt ordentlich erklärt wurde, – dass nämlich die vom Kantonsgericht von Graubünden verlangte Sicherheits- leistung von Fr. 1‘000.-- bis zum 23. Juli 2012 weder von A. noch von der zu ihrer Stellvertretung ermächtigten B. geleistet wurde und schon deshalb auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass infolge der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompe- tenz entscheidet, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand ent- standen ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- als angemessen erscheint,
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zulasten von A.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizeri- sche Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: